Zur Abgrenzung von Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz
Für den ehemals selbständigen Schuldner sind die Regeln über das Verbraucherinsolvenzverfahren anzuwenden, wenn der Schuldner weniger als 20 Gläubiger hat und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Der Terminus der Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen ist hierbei weit auszulegen. Zu diesen Verbindlichkeiten gehören deshalb nicht nur Anspüche (ehemaliger) Arbeitnehmer auf Lohn und Gehalt, sondern auch Verbindlichkeiten bei Sozialversicherungsträgern und Finanzämter aufgrund offener Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer. (§ 304 InsO) Sofern Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen in diesem Sinne bestehen, sind die Bestimmungen über das Regelinsolvenzverfahren auf die Insolvenz des ehemals selbständigen Schuldners anzuwenden. (Für den selbständigen Schuldner gelten immer die Bestimmungen der Regelinsolvenz.)
FG Berlin 10 K 10195/01