Wohlverhaltenspflichten zur Erlangung der Restschuldbefreiung
Bereits vor Eröffnung des Verfahrens treffen den Schuldner Obliegenheiten.
Dies sind im wesentlichen Wahrheitspflichten:
- Der Schuldner muss sein Vermögen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen,
- er darf kein Vermögen verschleudern oder verschenken und
- er muss alle Gläubiger benennen.
Von Eröffnung des Insolvenzverfahrens an, treffen den Schuldner die nachfolgenden Pflichten:
- Der Schuldner ist verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkiet auszuüben. Übt er keine Erwerbstätigkeit aus, ist er verpflichtet, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Eine zumutbare Tätigkeit darf der Schuldner nicht ablehnen. Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus, muss er die Gläubiger durch Zahlung an den Treuhänder so stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
- Vermögen, dass der Schuldner von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, ist zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben
- Jeder Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle ist dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder unverzüglich mitzuteilen.
- Pfändbare Bezüge oder Erwerb von Todes wegen darf der Schuldner in keinesfalls verheimlichen.
- Zahlungen zur Befreidigung der Insolvenzgläubiger sind nur an den Treuhänder zu leisten. Es darf keinem Insolvenzgläubiger ein Sondervorteil verschafft werden.
Verstößt der Schuldner gegen eine dieser Pflichten schuldhaft, versagt ihm das Gericht die Restschuldbefreiung, wenn ein Gläubiger dies innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Pflichtverletzung beantragt. Gleiches gilt, wenn der Schuldner über die Erfüllung seiner Pflichten keine Auskunft erteilt oder seine Auskunft nicht an Eides Statt versichert.