Versagung der Restschuldbefreiung

 

Erwerbsobliegenheit und angemessenes Bemühen und eine Arbeitsstelle.
Zu den  Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, gehört es, sich im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeits-suchend zu melden und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbei-tern zu halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Be-werbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden. BGH 19.05.2011

Verzicht auf Pflichtteilsanspruch
oder Ausschlagung der Erbschaft während der Wohlverhaltensperiode, stellen keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners dar, die die Versagung der Restschuldbefreiung begründen würde. BGH v. 25.06.2009, Az.: IX ZB 196/08

 

Keine Versagung der Restschuldbefreiung

wenn der Schuldner die Aufnahme einer Tätigkeit zwar verspätet mitteilt, den dem Treuhänder vorentahltenen Betrag jedoch bezahlt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt wurde. BGH IX ZB 211/09

 

Wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
des Schuldners im Insolvenzverfahren kann die Restschuldbefreiung auch dann versagt werden, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger hierdurch nicht eintritt, wenn ein Gläubiger bereits beantragt hat, dass die Restschuldbefreiung versagt wird. BGH v. 08.01.2009 Az.: IX ZB 73/08

 

Die Versagung der Restschuldbefreiung ( § 290 Abs. 6 InsO)

setzt eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angabe grundsätzlich nicht voraus. Es genügt vielmehr, dass die falsche oder unvollständige Angabe ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden.

BGH IX ZB 174/03

 

Wahl der Steuerklasse V
kann eine Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 295 Abs. 1 Nr. 1, 296 Abs. 1. InsO darstellen, die die Versagung der Restschuldbefreiung begründet. BGH, 05.03.2009 - IX ZB 2/07

Auskunftsverweigerung zu aktuellem Einkommen
begründet die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 2 S. 3 InsO.
AG Göttingen, 09.03.2009, Az.: 74 IK 222/03

 

Verspäteter Antrag auf Restschuldbefreiung

Hat der ordnungsgemäß belehrte Schuldner in einem früheren Verfahren den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht rechtzeitig gestellt, führt die Präklusion des früheren Antrags zur Unzulässigkeit eines erneuten Restschuldbefreiungsantrags, jedenfalls wenn kein neuer Gläubiger hinzu gekommmen ist.
BGH 06.07.2006 - IX ZB 263/05

Unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensverzeichnis

begründen die Versagung der Restschuldbefreiung

BGH v. 05.06.2008 - IX ZB 37/06

Keine Heilung von Obliegenheitsverletzungen

Zeigt der Schuldner sein pfändbares Einkommen trotz Aufforderung des Treuhänders nicht an, kann diese Obliegenheitsverletzung jedenfalls dann nicht mehr durch Zahlung geheilt werden, wenn ein Gläubiger beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.
BGH 17.07.2008 IX ZB 183/07