Verbraucherinsolvenzverfahren
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Das Verbraucherinsolvenzverfahren kommt für Personen in Betracht, die keine selbstständige Tätigkeit ausüben oder ehemals eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben und höchstens 19 Gläubiger haben. Für den Fall der Verbraucherinsolvenz ist ein Insolvenzantrag erst zulässig, wenn im Vorfeld eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versucht wurde. Érst wenn dieser Einigungsversuch gescheitert ist, ist innerhalb der folgenden 6 Monate der Insolvenzantrag zulässig. Über das Scheitern des Einigungsversuchs stellt eine Schuldnerberatungsstelle oder ein Rechtsanwalt oder Steuerberater eine Bescheinigung aus, die mit dem Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht vorzulegen ist. Zusammen mit dem Insolvenzantrag ist ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung und ggf. Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten vorzulegen. Insolvenzantragstellung mit Antrag auf Restschuldbefreiung hat zur Folge, dass nach Abwicklung des Insolvenzverfahrens und Durchlaufen der 6-jährigen Wohlverhaltensperiode, beginnend mit dem Tag der Insolvenzantragstellung, Restschuldbefreiung erteilt wird. Während des gesamten Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von normalen Insolvenzgläubigern unzulässig. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung sind Vollstreckungstitel der Insolvenzgläubiger herauszugeben und die Insolvenzforderung kann gegen den Schuldner nicht mehr geltend gemacht werden. |