Wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners im Insolvenzverfahren kann die Restschuldbefreiung auch dann versagt werden, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger hierdurch nicht eintritt. BGH v. 08.01.2009 Az.: IX ZB 73/08
Aktuelles zum Insolvenzrecht
Erwerbsobliegenheit und angemessenes Bemühen und eine Arbeitsstelle.
Zu den Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, gehört es, sich im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeits-suchend zu melden und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbei-tern zu halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Be-werbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden. BGH 19.05.2011
Die Pfändungsfreigrenzen werden zum 01.07.2011 erhöht.
Die aktuellen Pfändungsgrenzen finden Sie unter dem angefügten Link beim BMJ.
Keine Versagung der Restschuldbefreiung
wenn der Schuldner die Aufnahme einer Tätigkeit zwar verspätet mitteilt, den dem Treuhänder vorentahltenen Betrag jedoch bezahlt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt wurde. BGH IX ZB 211/09
Pfändungsschutz von Fahrzeugen
Auch Fahrzeuge, die der Ehegatte des Schulders benötigt, um seine Arbeitsstelle zu erreichen sind gem. § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar.
Erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung
ist nur unter eingeschränkten Bedingungen zulässig:
- Ein erneuter Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn dem Schuldner binnen einer Frist von drei Jahren vor diesem Antrag die Restschuldbefreiung wegen Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten versagt worden war. (§§ 289 Abs. 1 Satz 2, 290 Abs. 1 Nr. 3 und 5 InsO) BGH v. 16.07.2009, Az. IX ZB 219/08
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Hat der ordnungsgemäß belehrte Schuldner in einem früheren Insolvenzverfahren den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht rechtzeitig gestellt, führt die Präklusion des früheren Antrags zur Unzulässigkeit eines erneuten Restschuldbe-freiungsantrags, wenn kein neuer Gläubiger hinzugekommen ist. (§287 Abs. 1 Satz 2 InsO) BGH v. 06.07.2006, Az. IX ZB 263/05
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Hat der Schuldner versäumt auf Insolvenzantrag eines Gläubigers einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung zu stellen, so kann er erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, vorausgesetzt ein auf Antrag des Gläubigers eröffnetes Verfahren ist zwischenzeitlich aufgehoben. BGH 21.01.2010, IX ZB 174/09
Ein schuldrechtliches Wohnrecht
das nicht übertragen werden kann und nicht im Gegenleistungsverhältnis gewährt wurde, gehört nicht zur Masse. LG Hamburg, 23.02.2009, Az. 326 T 83/08
Wahl der Steuerklasse V
kann eine Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 295 Abs. 1 Nr. 1, 296 Abs. 1. InsO darstellen, die die Versagung der Restschuldbefreiung begründet. BGH, 05.03.2009 - IX ZB 2/07
Auskunftsverweigerung zu aktuellem Einkommen
begründet die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 2 S. 3 InsO.
AG Göttingen, 09.03.2009, Az.: 74 IK 222/03
Die Pfändungsfreigrenzen werden zum 01.07.2009 nicht erhöht.
Begründung:
Nach 850c Abs. 2a ZPO ändern sich die Beträge für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen alle zwei Jahre entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags.
Der Grundfreibetrag in § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Stichtag 1. Januar 2009 ist identisch mit dem Freibetrag zum Stichtag 1. Januar 2007 (und 2005). Das bedeutet, dass auch die Pfändungsfreigrenzen nicht zu erhöhen sind und damit unverändert bleiben. BMJ
Die Versagung der Restschuldbefreiung
( § 290 Abs. 6 InsO) setzt eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angabe grundsätzlich nicht voraus. Es genügt vielmehr, dass die falsche oder unvollständige Angabe ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden.
Zur Abgrenzung von Regel- und Verbraucherinsolvenz
Für den ehemals selbständigen Schuldner sind die Regeln über das Verbraucherinsolvenzverfahren anzuwenden, wenn der Schuldner weniger als 20 Gläubiger hat und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Der Terminus der Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen ist hierbei weit auszulegen. Zu diesen Verbindlichkeiten gehören deshalb nicht nur Anspüche (ehemaliger) Arbeitnehmer auf Lohn und Gehalt, sondern auch Verbindlichkeiten bei Sozialversicherungsträgern und Finanzämter aufgrund offener Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer. (§ 304 InsO) Sofern Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen in diesem Sinne bestehen, sind die Bestimmungen über das Regelinsolvenzverfahren auf die Insolvenz des ehemals selbständigen Schuldners anzuwenden. (Für den selbständigen Schuldner gelten immer die Bestimmungen der Regelinsolvenz.)
FG Berlin 10 K 10195/01
Hat der ordnungsgemäß belehrte Schuldner in einem früheren Verfahren den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht rechtzeitig gestellt, führt die Präklusion des früheren Antrags zur Unzulässigkeit eines erneuten Restschuldbefreiungsantrags, jedenfalls wenn kein neuer Gläubiger hinzu gekommmen ist.
BGH 06.07.2006 - IX ZB 263/05
Dauer der Restschuldbefreiungsphase
Eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre, ist in Insolvenzverfahren die nach dem 01. Dezember 2001 eröffnet worden sind, nicht mehr möglich. D.h. Die Restschuldbefreiungsphase beträgt seit dem 01.12.2001 für alle Verfahren 6 Jahre vom Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung.
Verfahrenskostenstundung
Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind auch dann zu stunden, wenn der Schuldner die in dem maßgeblichen Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten nur im Wege der Ratenzahlung, nicht aber in einer Einmalzahlung erbringen kann. ( § 4a InsO)
Unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensverzeichnis
begründen die Versagung der Restschuldbefreiung
Keine Heilung von Obliegenheitsverletzungen
Zeigt der Schuldner sein pfändbares Einkommen trotz Aufforderung des Treuhänders nicht an, kann diese Obliegenheitsverletzung jedenfalls dann nicht mehr durch Zahlung geheilt werden, wenn ein Gläubiger beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.
BGH 17.07.2008 IX ZB 183/07